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Die Leibeigenschaft in Russland

im 19. Jahrhundert

(Teil 1 von 3)

Alexander I.
Alexander I.

A

ls der menschenfreundliche Alexander I. (Regierungszeit: 1801-1825) den Thron bestieg, zeigte er sich entschlossen, das harte Los der Leibeigenen zu mildern und allmählich in allen Provinzen abzuschaffen.

Kurz nach seiner Thronbesteigung führte er eine Bauernordnung ein, die es verbot, Leibeigene zum Verkauf auszustellen oder in Zeitungen anzubieten.

Mit dem Ukas vom 12. Dezember 1801 erhielten die Bauern die Sicherstellung vor erhöhten Abgaben und neuen Auflagen. Auf Grund eines besonderen Vertrages konnten die Bauern mit dem Gutsbesitzer ihre persönliche Freiheit und ihren Grundbesitz ablösen. Um dem sehr verbreiteten Rekrutenhandel ein Ende zu setzen, wurde es verboten, die Leibeigenen einzeln zıı verkaufen. In Grusien (Kaukasus) wurde den Bauern erlaubt, bei Versteigerung eines Gutes sich loszukaufen. Bis zur Abschaffung der Leibeigenschaft im Jahr 1861 erhielt aber nicht über ein Prozent der Leibeigenen die Freiheit.

Wladimir Makowski: Dorf
Wladimir Makowski: Dorf

Alexander hielt die Bewohner der Provinzen Estland, Livland und Kurland (das Territorium der heutigen baltischen Staaten Lettland und Estland) auf einer viel höheren Stufe der Bildung als die Russen, so dass sie ... von dem kaiserlichen Geschenk, der Bauernbefreiung, Nutzen zu ziehen; denn der Adel hatte dort seine Absicht zu erkennen gegeben, .... die edlen Absichten des Kaisers zu unterstützen1. Schon 1802 sicherte der Zar den Bauern in Estland die Nutzung ihrer Grundstücke zu und am 24. September 1818 wurde in der Domkirche von Mittau, vor einer zahlreichen Versammlung des Adels und des Volkes, die Abschaffung der Leibeigenschaft der Bauern verkündet.

Allerdings wagte der Zar, über diese Schritte hinaus, nichts weiter für die Leibeigenen in den anderen Provinzen zu unternehmen.

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1 Édouard Ferdinand de Beaumont-Vassy: Geschichte des Kaisers Nikolaus I. und der Entwickelung Russland's seit dem Wiener Kongreß, Verlag von G. Denf's Buchhandlung, Leipzig, 1867, S. 18;

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