Die Deutsche Ostsiedlung
(Teil 9 von 9)
18. Jahrhundert
Die russischen Zaren dehnten systematisch ihren Machtbereich in Richtung Schwarzes Meer und zum Kaukasus hin aus. Diese Eroberungen erfolgten auf Kosten des Osmanischen Reiches, wobei sich der Zar als Beschützer der bis dahin unter türkischer Herrschaft lebenden Christen verstand.
Katharina II. von Russland
Ins Wolgagebiet um Saratow, in der Nähe von Zaryzin (Wolgograd, Stalingrad), nach Ingermanland, auf den Hirschenhof, bei Jamburg, bei Berislav, in das Gouvernment Jekaterinoslaw und nach Wolhynien1 zogen viele Bauern, nachdem Katharina II. (1763) mit ihren Ansiedlungsmanifesten Kolonisten große Vergünstigungen zugesagt hatte.
Im 18. und 19. Jahrhundert folgten insbesondere jene Deutschen dem Werben des Zaren, denen die Religionsfreiheit besonders am Herzen lag. Vor allem Angehörige der evangelischen Freikirchen wollten ungestört ihre religiöse Überzeugung leben.
Siedlungsunternehmer, Lokatoren genannt, holten gegen besondere Vergünstigungen bäuerliche oder bürgerliche Siedler ins Land, organisierten die Ansiedlung und leiteten das Gemeinwesen.
der Lokator fungiert im Dorf als Richter
Die Ansiedlung erfolgte "nach deutschem Recht2" (noch bevor es im Reich ein gesamtdeutsches Recht gab), das persönliche Freiheit, weitgehende Verfügbarkeit des Besitzes, feste Zins-abgaben statt Dienst-leistungen und eigene Gerichtsbarkeit beinhaltete.
Deutsche Siedlungsgebiete im 18. Jahrhundert
1 Wolhynien, historische Landschaft im Nordwesten der Ukraine, zwischen dem Westlichen Bug (im Westen) und dem Tal des Dnjepr (im Osten), dem Prypjat in Polesien (im Norden) und Podolien im Süden, war im 9./10. Jahrhundert ein Teil des Kiewer Reiches, im 11./12. Jahrhundert ein unabhängiges Herzogtum und wurde 1188 mit Galizien vereinigt. Im 14. Jahrhundert kam Wolhynien an Litauen, 1569 durch die Lubliner Union an Polen, ab 1793 beziehungsweise 1795 kam Wolhynien zu Russland. Im 19. Jahrhundert wurden in Wolhynien Deutsche und Tschechen angesiedelt.
1915 wurden rund 200.000 Wolhyniendeutsche nach Sibirien und Zentralasien deportiert. Etwa 100.000 Überlebende kehrten nach dem Krieg in ihre Heimat zurück.
Der Westteil Wolhyniens kam 1921 an Polen. Während der deutschen Besetzung 1941-44 wurde die jüdische Bevölkerung Wolhyniens ausgerottet und die Wolhyniendeutschen zum Teil nach Deutschland, zum Teil in das Gebiet um Posen zwangsumgesiedelt. 1943-44 kam es zwischen Ukrainern und Polen zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, wobei es auf beiden Seiten zu tausenden von Opfern kam. 1947 wurden ca. 200.000 Wolhynientschechen in die Tschechoslowakei umgesiedelt.
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges fiel das gesamte Wolhynien an die Sowjetunion. Seit 1992 gehört Wolhynien zum größten Teil zur Ukraine.
2 Deutsches
Recht =
Der mit diesem Ausdruck verbundene Begriff ist ein verschiedener, je
nachdem man dabei das Herrschaftsgebiet oder den Ursprung der Rechtsnormen
im Auge hat. In ersterer Beziehung versteht man unter deutschem Rechte
das in Deutschland geltende Recht, während man mit Rücksicht auf
den Entstehungsgrund damit das aus deutschnationalen Rechtsquellen hervorgegangene
Recht bezeichnet.
Das in Deutschland geltende Recht ist keineswegs durchweg nationalen
Ursprungs; allerdings findet sich bei den germanischen Völkerschaften
ursprünglich
nur nationales Recht, da die einzelnen deutschen Volksstämme keinen
einheitlichen Staat bildeten, hatten sie auch kein einheitliches Recht.
Die Rechte der einzelnen deutschen Stämme waren sehr spärlicher
Natur, da, wie Tacitus bemerkt, bei ihnen mehr auf gute Sitten als auf
gute Gesetze gehalten wurde, und diese geringe Anzahl von Rechtssatzungen
wurde lediglich durch ungeschriebenes Gewohnheitsrecht fortgepflanzt.
Geschriebenes Recht findet sich zuerst bei den salischen Franken, denen
dann seit dem 5. Jahrhundert auch andere Volksstämme mit geschriebenen
Gesetzessammlungen in lateinischer Sprache, den sogenannten "Leges
barbarorum",
folgten. Neben diesen Volksrechten waren später in der fränkischen
Monarchie, zu welcher auch Deutschland gehörte, die Verordnungen der
Könige,
die sogenannten Kapitularien, von Bedeutung. Von einem eigentlichen deutschen
Nationalrecht kann erst die Rede sein, nachdem ein selbständiges Deutsches
Reich gegründet und nachdem mit der Absetzung Karls des Dicken 887
die politische Trennung Deutschlands und Frankreichs bleibend vollzogen
worden war.
Die Rechtsentwickelung vollzog sich in den folgenden Jahrhunderten
vorzugsweise im engeren Rahmen der städtischen Rechte, wie z. B. von
Magdeburg, Lübeck und Köln. Unter diesen letzteren nehmen der
Sachsenspiegel, der um 1230 entstand, und der wahrscheinlich zu Ausgang
des 13. Jahrhunderts verabfasste Schwabenspiegel die erste Stelle ein.
Ersterer ist das Bild des damaligen norddeutschen Rechtslebens, der letztere
vorzugsweise das Produkt der süddeutschen Rechtsentwickelung.